WOHNUNGSLEERSTAND GRUNDSTEUERERLASS MÖGLICH

Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand – Bei unverschuldeten erheblichen Mietausfällen haben Vermieter grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Die Anträge sind bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden bzw. bei den Finanzämter der Stadtstaaten einzureichen.

Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand und erheblichen Mietausfällen

Sind die Mieterträge um mehr als die Hälfte hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. War eine Immobilie vollkommen ertraglos, werden sogar 50 Prozent erlassen. Zu den Ursachen der Mietausfälle zählen dabei Leerstand, strukturelle Nichtvermietbarkeit oder Mietpreisverfall. Ebenso außergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen. Der Vermieter darf die Mietausfälle allerdings nicht selbst verursacht haben und muss dementsprechend bei nicht vermieteten Wohnungen nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen nachweisen.

Die Vermieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder besonders aufwendige und unwirtschaftliche Vermietungsbemühungen vorzunehmen, um langfristige Mietausfälle zu vermeiden. Allerdings dürfen sie auch nicht unrealistisch hohe Mieten ansetzen. Bei mehrjährigen Leerständen müssen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Vermietungsbemühungen intensiviert werden, z. B. durch die Beauftragung eines Maklers und es empfiehlt sich dringend, die Vermietungsbemühungen immer ordentlich zu dokumentieren.

Coronabedingte Mietaufälle – Steuererlass möglich

Auch in Zusammenhang mit der Coronapandemie ist ein Grundsteuererlass denkbar – näheres dazu finden Sie auf der Seite von Haus & Grund Rheinland Westfalen.


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