ZWEITWOHNUNG: DOPPELTER RUNDFUNKBEITRAG NICHT GERECHTFERTIGT

Zweitwohnung: Doppelter Rundfunkbeitrag nicht gerechtfertigt. In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag in seiner heutigen Form grundsätzlich zulässig ist, die doppelte Beitragspflicht für Zweitwohnungen dagegen nicht. Hier ist nun eine Befreiung möglich.

ZWEITWOHNUNG: DOPPELTER RUNDFUNKBEITRAG NICHT GERECHTFERTIGT

Die doppelte Beitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen ist nicht gerechtfertigt. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 festgestellt. Folgerichtig, denn schließlich kann das Programmangebot von ein und derselben Person zeitgleich nur an einem Ort genutzt werden. Wer eine Zweitwohnung hat und doppelt bezahlt, kann nun einen Antrag auf Befreiung stellen. Der entsprechende „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung“ kann unter: https://www.rundfunkbeitrag.de/ heruntergeladen werden.

VORAUSSETZUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN FÜR ERSTATTUNG

Allerdings muss der Antragsteller auch melderechtlich beim Einwohnermeldeamt mit dem entsprechenden Haupt- und Nebenwohnsitz angemeldet sein. Eine rückwirkende Erstattung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung scheint dagegen nicht vorgesehen zu sein. Ausnahme: Es wurde bereits Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt. Im Voraus gezahlte Beiträge für das laufende Jahr müssen dagegen erstattet werden.

RUNDFUNKBEITRAG FÜR ZWEITWOHNUNGEN: WIE GEHT ES WEITER?

Der Gesetzgeber muss nun bis Ende des Jahres 2020 eine verfassungskonforme Neuregelung vorlegen. Bis dahin bleibt es bei der oben beschreiben Erstattungsregelung.


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RAUCHWARNMELDERPFLICHT FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 20.03.2013 beschlossen, dass Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen.

Diese müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Bei Neu- oder Umbauten müssen die Rauchmelder ab dem 01.04.2013 vom Vermieter installiert werden.

Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, müssen spätestens bis zum 31.12.2016 entsprechend ausgestattet werden.

Das Gesetz sieht vor, dass der Eigentümer die Erstinstallation der Rauchwarnmelder übernehmen muss. Er trägt erst einmal die Kosten, darf sie nach der Entscheidung des Landtages aber im Rahmen der Modernisierungskosten (insgesamt maximal 11% jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umlegen.
Für die Wartung und den Batterieaustausch ist der Mieter verantwortlich, der somit auch die Kosten dafür trägt.

Wenn in bestehenden Wohnungen bereits Rauchmelder vorhanden sind, dürfen diese weiterhin benutzt werden. Allerdings sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren, sofern ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte.

Informationen rund um die nordrhein-westfälische Rauchwarnmelderpflicht finden Sie auch auf der Internetseite des Bauministeriums http://www.mbwsv.nrw.de/service/Rauchwarnmelder_FAQs/index.php


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