UPDATE ZUM 01.12.2020
Mehrheiten bei Eigentümerversammlungen – Neuregelungen durch WEMoG. Der nachfolgende Artikel bezieht sich auf den Stand vor Reform des Wohnungseigentumsgesetztes zum 01.12.2020. Seit dem haben sich in diesem Bereich Änderungen ergeben.
Unter anderem sind z. B. Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen aktuell laut § 20 WEG mit einfacher Mehrheit möglich.
Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEMoG) finden Sie z. B. hier auf der Seite dejure.org.
Je nach dem, worüber in einer Eigentümerversammlung abgestimmt werden soll, bedarf es unterschiedlicher Mehrheiten. Hier erfahren Sie, welche Mehrheiten für die unterschiedlichen Beschlüsse erforderlich sind.
Einfache Mehrheit zum Beispiel bei:
- Änderung des Kostenverteilungsschlüssels von Betriebs- und Verwaltungskosten gem. § 16 Abs. 3 WEG;
- Regelungen der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand gem. § 21 Abs. 7 WEG;
- Vorlage des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung gem. § 28 Abs. 5 WEG;
- Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 Abs. 4 WEG;
- Bestellung oder Abberufung des Verwalters gem. § 26 Abs. 1 WEG;
- Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 WEG:
- Aufstellung einer Hausordnung,
- Ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung,
- Abschluss von entsprechenden Versicherungen,
- Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage,
- Aufstellung eines Wirtschaftsplans,
- Duldung von Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, Rundfunkempfangsanlage oder Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
- Bestellung des Verwaltungsbeirats gem. § 29 Abs. 1 WEG;
- Gebrauchsregelungen gem. § 15 Abs. 2 WEG;
- Abschluss von Verträgen (Hausmeister, Wartung etc.);
- Modernisierende Instandsetzung gem. § 22 Abs. 3 WEG.
Qualifizierte Mehrheit zum Beispiel bei:
- Entziehung des Wohnungseigentums mit mehr als der Hälfte aller Stimmen gem. § 18 Abs. 3 WEG.
Doppelt qualifizierte Mehrheit zum Beispiel bei:
- Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Instandsetzung und Instandhaltung gem. § 16 Abs. 4 WEG;
- Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik gem. § 22 Abs. 2 WEG.
Allstimmigkeit zum Beispiel bei:
- Baulichen Veränderungen gem. § 22 Abs. 1 WEG;
- Änderung der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und des Aufteilungsplans.
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