RICHTIG HEIZEN UND LÜFTEN – WICHTIGE TIPPS VON IHRER HAUSVERWALTUNG / IMMOBILIENVERWALTUNG

Richtiges Heizen und Lüften schützt Ihre Wohnung vor Feuchtigkeit und Schimmel und sorgt für ein gesundes Raumklima. Mit ein paar einfachen Regeln – vor allem regelmäßigem Stoßlüften und ausreichendem Heizen – lassen sich viele Schäden vermeiden. Falsches Wohnverhalten kann dagegen zu feuchten Wänden, Schimmelbildung und möglichen gesundheitlichen Beschwerden wie Atemwegsproblemen oder Allergien führen.

Warum richtiges Heizen und Lüften so wichtig ist

In jeder Wohnung entsteht täglich viel Feuchtigkeit: durch Atmen und Schwitzen, beim Kochen, Duschen oder Baden und durch Zimmerpflanzen. Wenn diese feuchte Luft nicht nach außen abgeführt wird, schlägt sie sich an den kälteren Flächen – vor allem an Außenwänden, Fensternischen und hinter Möbeln – nieder. Dauerhaft feuchte Stellen begünstigen Schimmel, der nicht nur die Bausubstanz schädigt, sondern auch die Gesundheit beeinträchtigen kann (z.B. Hautreizungen, Asthma, Allergien, chronische Atemwegsbeschwerden).

Richtiges Lüften – so geht es einfach im Alltag

Beim Lüften ist die Art wichtiger als die Dauer:

  • Vermeiden Sie Dauerkippstellung der Fenster, insbesondere in der Heizperiode. Gekippte Fenster führen zu Wärmeverlust, aber nur zu geringem Luftaustausch – die Wände bleiben kalt und feucht.
  • Lüften Sie besser mehrmals täglich kurz und kräftig: morgens, mittags und abends die Fenster weit öffnen (Stoßlüftung) oder für Durchzug sorgen (Querlüftung), jeweils etwa 5–10 Minuten.
  • Nach dem Duschen oder Baden: Fenster im Bad vollständig öffnen und etwa 10 Minuten lüften, damit der Wasserdampf entweichen kann.
  • Beim Kochen ohne Dunstabzug: Nach dem Kochen zusätzlich 5–10 Minuten Stoßlüften, damit Kochdünste und Feuchtigkeit abgeführt werden.
  • Viele Pflanzen im Raum erhöhen die Luftfeuchtigkeit. In solchen Räumen sollte häufiger gelüftet werden.

Ein einfacher Praxistipp: Wenn die Fenster innen beschlagen, ist die Luftfeuchtigkeit zu hoch – dann sofort kurz, aber kräftig lüften.

Richtiges Heizen – gleichmäßig statt „Energiesparen um jeden Preis“

Zu kalte Räume begünstigen Feuchtigkeit und Schimmel, weil die Luft weniger Wasser aufnehmen kann und sich Feuchtigkeit an kalten Oberflächen niederschlägt.

  • Halten Sie in Wohn‑ und Schlafräumen tagsüber etwa 20 °C, nachts nicht deutlich darunter (mindestens etwa 17 °C).
  • Heizen Sie alle Räume in der Wohnung in angemessenem Maß. Es ist ungünstig, nur den Aufenthaltsraum zu heizen und die übrigen Räume kalt zu lassen.
  • Lassen Sie Räume nicht völlig auskühlen. Ständiges Aufheizen von sehr kalten Räumen verbraucht oft mehr Energie, als eine gleichmäßige, moderate Beheizung.
  • Vermeiden Sie, Heizkörper durch Verkleidungen, schwere Vorhänge oder Möbel zu verdecken. Der Wärmestrom muss ungehindert zirkulieren können.

Möbel richtig stellen – Luftzirkulation ermöglichen

Auch die Möblierung hat Einfluss auf das Raumklima:

  • Stellen Sie große Möbel (z.B. Schränke, Sofas, Betten) nicht direkt an kalte Außenwände.
  • Halten Sie einen Abstand von mindestens 5 cm zur Wand, besser etwas mehr, damit die Luft dahinter zirkulieren kann.
  • Besonders in Schlafzimmern mit Außenwänden ist ein Abstand zwischen Bett und Wand wichtig, um Kondenswasser und Schimmelbildung zu vermeiden.

Mögliche Folgen von falschem Heizen und Lüften

Wer dauerhaft falsch heizt und lüftet, riskiert:

  • Feuchte Wände und Decken
  • Schimmelbefall in Ecken, hinter Schränken oder an Fenstern
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Asthma, Allergien, Schleimhautreizungen, chronische Atemwegsbeschwerden)
  • Streit über die Verantwortung und Kosten der Schimmelbeseitigung

Wird Schimmel entdeckt, sollte der Schaden umgehend der Hausverwaltung / Immobilienverwaltung bzw. dem Eigentümer gemeldet werden, damit schnell reagiert und weitere Schäden vermieden werden können.

[Text/Bild: Hausverwaltung Ruhrmetropole]


RÜCKZAHLUNG DER MIETKAUTION – KEIN ANSPRUCH AUF SOFORTIGE RÜCKZAHLUNG?

Das Mietverhältnis ist beendet und die Wohnung wurde in einem einwandfreien Zustand an den Vermieter übergeben. Nicht selten erwartet der ehemalige Mieter die Rückzahlung der Mietkaution von der Hausverwaltung oder dem Immobilieneigentümer in voller Höhe. Kann er dies verlangen?

Wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (BGH, Az.: VIII ZR 71/05) urteilte, steht dem Vermieter ein Einbehaltungsrecht eines Teilbetrags der Kaution zu. Zum Beispiel in dem Fall, dass mögliche Nachforderungen aus noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen im Raum stehen.

Der BGH stellt in diesem Urteil explizit klar, dass die Mietkaution auch als Sicherheit für noch nicht fällige aber demnächst zu erwartende Ansprüche des Vermieters diene.

Kein Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Mietkaution

Somit hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung der Mietkaution in voller Höhe. Um zu entscheiden, ob und in welcher Weise der Vermieter sie zur Deckung seiner Ansprüche gegen den Mieter verwenden möchte, darf er sie für eine angemessene Frist zurückhalten.

Eine gesetzliche Regelung zur zulässigen Höchstdauer des Zurückbehaltungsrechts des Vermieters existiert nicht. Der BGH hat sich hierzu nur indirekt geäußert und nach seiner Ansicht sind für die Beurteilung die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgebend. In dem Fall einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung kann ein Teilbetrag der Kaution also zurückbehalten werden, bis der Vermieter in der Lage ist, die entsprechende Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Dabei ist der Vermieter zu keiner Teilabrechnung verpflichtet. Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter beim Auszug des Mieters nicht über alle erforderlichen Daten der Versorgungsunternehmen verfügt.

Zu beachten ist allerdings, dass der Vermieter lediglich einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten darf, der sich an der Höhe der zu erwartenden Nachforderungen nebst Sicherheitszuschlag zu orientieren hat. Auf Antrag des Mieters ist der Vermieter verpflichtet, einen Teil der Kaution an diesen herauszugeben.

Etwas anderes kann sich aus einer individuell getroffenen Vereinbarung im Mietvertrag ergeben. Haben sich Vermieter und Mieter auf einen bestimmten Sicherungszweck der Mietkaution geeinigt, können somit die eventuell noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen davon ausgenommen sein.

Es ist unzutreffend, dass der Vermieter grundsätzlich Anspruch darauf hat, sich mit der Kautionsabrechnung und -rückzahlung 3 oder sogar 6 Monate Zeit zu lassen. Diese Frist bestimmt sich nach dem Einzelfall.

Prüfungs- und Absicherungsfrist für Vermieter

Die Gerichte räumen dem Vermieter lediglich für gewöhnlich eine Prüfungs- und Absicherungsfrist von drei Monaten zu. Allerdings kann es auch Fälle geben, in denen diese Frist nicht ausreicht, um den Umfang der Gegenansprüche festzustellen. Die Frist kann sich durchaus verlängern, wenn zum Beispiel Schönheitsreparaturen unterblieben sind, bzw. die eigenen Schadensersatzansprüche formgerecht ermittelt oder Renovierungen noch durchgeführt werden müssen.


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