Wohneigentum in der Immobilienverwaltung – Was ist Hausgeld und wie setzt es sich zusammen

Das Hausgeld sind die laufenden Vorschüsse der Wohnungseigentümer zur Deckung aller gemeinschaftlichen Kosten wie Betrieb, Instandhaltung, Verwaltung und Rücklagen. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Erhaltungsrücklage, mit der langfristige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums finanziert werden. Die Höhe des Hausgeldes ergibt sich aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan, verteilt sich nach dem vereinbarten Schlüssel (meist Miteigentumsanteile) und ist vom jeweils eingetragenen Eigentümer fristgerecht zu zahlen.

Begriff und Funktion des Hausgeldes

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fallen laufend Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum an, etwa für Dach, Fassade, Heizung, Aufzug, Außenanlagen oder die Verwaltung. Zur Deckung dieser Kosten leisten alle Eigentümer regelmäßig Vorschüsse – das sogenannte Hausgeld.
Die Zahlungspflicht beruht auf dem von den Eigentümern beschlossenen Wirtschaftsplan. Der dort für die einzelne Einheit ausgewiesene Betrag ist das vom jeweiligen Eigentümer zu zahlende Hausgeld.
Hausgeld stellt die laufende Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicher, damit Rechnungen von Versorgern, Handwerkern und der Verwaltung fristgerecht beglichen und das Gebäude ordnungsgemäß erhalten werden können.

Zusammensetzung des Hausgeldes

Typischerweise umfasst das Hausgeld insbesondere:

  • laufende Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums (z.B. Heizung, Allgemeinstrom, Wasser, Müll, Hausreinigung, Hausmeister),
  • Instandhaltungskosten des Gemeinschaftseigentums,
  • Beiträge zur Erhaltungsrücklage,
  • Verwaltungskosten (z.B. Verwalterhonorar, Bankgebühren).

Daneben gehören im weiteren Sinne auch beschlossene Sonderumlagen und Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung zu den finanziellen Belastungen, die ein Eigentümer für seine Einheit zu tragen hat.
Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem in der Gemeinschaft jeweils geltenden Verteilungsschlüssel, häufig nach Miteigentumsanteilen.

Rücklage als Bestandteil des Hausgeldes

Ein wesentlicher Teil des Hausgeldes dient der Bildung von Rücklagen, allen voran der Erhaltungsrücklage. Durch diese Rücklage wird schrittweise ein Vermögen der Gemeinschaft aufgebaut, aus dem zukünftige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum (z.B. Dachsanierung, Fassadenarbeiten, Erneuerung der Heizungsanlage) finanziert werden können.
Die Erhaltungsrücklage ist Vermögen der Gemeinschaft und nicht individuell einem einzelnen Eigentümer zugeordnet. Beim Verkauf einer Wohnung entsteht daher kein gesonderter Auszahlungsanspruch des Verkäufers auf einen „Rücklagenanteil“. Der Stand der Rücklage ist jedoch ein wesentlicher Vermögenswert der Anlage und wird im Vermögensbericht ausgewiesen.
Neben der Erhaltungsrücklage können die Eigentümer weitere Rücklagen beschließen, etwa:

  • eine Liquiditätsrücklage zur Überbrückung von Hausgeldausfällen oder kurzfristigen Schadensfällen,
  • zweckgebundene Rücklagen für geplante Maßnahmen (z.B. energetische Sanierungen oder Modernisierungen).

Die Höhe der jeweiligen Rücklagenzuführung wird im Wirtschaftsplan festgelegt und ist damit Bestandteil des Hausgeldes. Auf diese Weise sorgt die Gemeinschaft planvoll dafür, dass auch größere oder unerwartete Maßnahmen finanziell bewältigt werden können, ohne ausschließlich auf ad-hoc-Sonderumlagen angewiesen zu sein.

Fälligkeit und Zahlungspflicht

Die Eigentümerversammlung bestimmt im Rahmen des Wirtschaftsplans die Höhe des Hausgeldes und die Modalitäten der Zahlung, in der Praxis meist monatliche Vorauszahlungen. Häufig wird ein bestimmter Fälligkeitstermin (z.B. ein bestimmter Tag oder Werktag im Monat) festgelegt.
Zahlungspflichtig ist jeweils der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Einheit.

[Text/Bild: Hausverwaltung Ruhrmetropole]

MEHRHEITEN BEI EIGENTÜMERVERSAMMLUNGEN – WANN UND WELCHE?

UPDATE ZUM 01.12.2020

Mehrheiten bei Eigentümerversammlungen – Neuregelungen durch WEMoG. Der nachfolgende Artikel bezieht sich auf den Stand vor Reform des Wohnungseigentumsgesetztes zum 01.12.2020. Seit dem haben sich in diesem Bereich Änderungen ergeben.

Unter anderem sind z. B. Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen aktuell laut § 20 WEG mit einfacher Mehrheit möglich.

Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEMoG) finden Sie  z. B. hier auf der Seite dejure.org.


Je nach dem, worüber in einer Eigentümerversammlung abgestimmt werden soll, bedarf es unterschiedlicher Mehrheiten. Hier erfahren Sie, welche Mehrheiten für die unterschiedlichen Beschlüsse erforderlich sind.

Einfache Mehrheit zum Beispiel bei:

  • Änderung des Kostenverteilungsschlüssels von Betriebs- und Verwaltungskosten gem. § 16 Abs. 3 WEG;
  • Regelungen der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand gem. § 21 Abs. 7 WEG;
  • Vorlage des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung gem. § 28 Abs. 5 WEG;
  • Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung gem. § 12 Abs. 4 WEG;
  • Bestellung oder Abberufung des Verwalters gem. § 26 Abs. 1 WEG;
  • Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 WEG:
    • Aufstellung einer Hausordnung,
    • Ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung,
    • Abschluss von entsprechenden Versicherungen,
    • Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage,
    • Aufstellung eines Wirtschaftsplans,
    • Duldung von Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, Rundfunkempfangsanlage oder Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
  • Bestellung des Verwaltungsbeirats gem. § 29 Abs. 1 WEG;
  • Gebrauchsregelungen gem. § 15 Abs. 2 WEG;
  • Abschluss von Verträgen (Hausmeister, Wartung etc.);
  • Modernisierende Instandsetzung gem. § 22 Abs. 3 WEG.
     

Qualifizierte Mehrheit zum Beispiel bei:

  • Entziehung des Wohnungseigentums mit mehr als der Hälfte aller Stimmen gem. § 18 Abs. 3 WEG.
     

Doppelt qualifizierte Mehrheit zum Beispiel bei:

  • Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Instandsetzung und Instandhaltung gem. § 16 Abs. 4 WEG;
  • Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik gem. § 22 Abs. 2 WEG.
     

Allstimmigkeit zum Beispiel bei:

  • Baulichen Veränderungen gem. § 22 Abs. 1 WEG;
  • Änderung der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung und des Aufteilungsplans.

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