RAUCHWARNMELDERPFLICHT FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 20.03.2013 beschlossen, dass Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen.

Diese müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Bei Neu- oder Umbauten müssen die Rauchmelder ab dem 01.04.2013 vom Vermieter installiert werden.

Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, müssen spätestens bis zum 31.12.2016 entsprechend ausgestattet werden.

Das Gesetz sieht vor, dass der Eigentümer die Erstinstallation der Rauchwarnmelder übernehmen muss. Er trägt erst einmal die Kosten, darf sie nach der Entscheidung des Landtages aber im Rahmen der Modernisierungskosten (insgesamt maximal 11% jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umlegen.
Für die Wartung und den Batterieaustausch ist der Mieter verantwortlich, der somit auch die Kosten dafür trägt.

Wenn in bestehenden Wohnungen bereits Rauchmelder vorhanden sind, dürfen diese weiterhin benutzt werden. Allerdings sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren, sofern ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte.

Informationen rund um die nordrhein-westfälische Rauchwarnmelderpflicht finden Sie auch auf der Internetseite des Bauministeriums http://www.mbwsv.nrw.de/service/Rauchwarnmelder_FAQs/index.php


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