Verwertung der Kaution im Laufenden Mietverhältnis: Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden (Az. VIII ZR 234/13 vom 7. Mai 2014), dass die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, unwirksam ist.
Verwertung der Kaution – Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen
Der Vermieter hat gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde allerdings unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.
Eine solche Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag benachteiligt den Mieter und ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
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