Zweitwohnung: Doppelter Rundfunkbeitrag nicht gerechtfertigt. In seinem Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitrag in seiner heutigen Form grundsätzlich zulässig ist, die doppelte Beitragspflicht für Zweitwohnungen dagegen nicht. Hier ist nun eine Befreiung möglich.
ZWEITWOHNUNG: DOPPELTER RUNDFUNKBEITRAG NICHT GERECHTFERTIGT
Die doppelte Beitragspflicht für Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen ist nicht gerechtfertigt. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 festgestellt. Folgerichtig, denn schließlich kann das Programmangebot von ein und derselben Person zeitgleich nur an einem Ort genutzt werden. Wer eine Zweitwohnung hat und doppelt bezahlt, kann nun einen Antrag auf Befreiung stellen. Der entsprechende „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung“ kann unter: https://www.rundfunkbeitrag.de/ heruntergeladen werden.
VORAUSSETZUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN FÜR ERSTATTUNG
Allerdings muss der Antragsteller auch melderechtlich beim Einwohnermeldeamt mit dem entsprechenden Haupt- und Nebenwohnsitz angemeldet sein. Eine rückwirkende Erstattung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung scheint dagegen nicht vorgesehen zu sein. Ausnahme: Es wurde bereits Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt. Im Voraus gezahlte Beiträge für das laufende Jahr müssen dagegen erstattet werden.
RUNDFUNKBEITRAG FÜR ZWEITWOHNUNGEN: WIE GEHT ES WEITER?
Der Gesetzgeber muss nun bis Ende des Jahres 2020 eine verfassungskonforme Neuregelung vorlegen. Bis dahin bleibt es bei der oben beschreiben Erstattungsregelung.
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