WOHUNGSGEBERBESTÄTIGUNG BZW. VERMIETERBESCHEINIGUNG: ÄNDERUNG

Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung – Änderung:

Seit dem 1.11.2015 sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Der Mieter muss diese Bescheinigung beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu vermeiden.

Seit dem 1.11.2016 entfällt für Vermieter die Auszugsbescheinigung. Die Meldebestätigung für den einziehenden Mieter bleibt bestehen.

Zur Begründung heißt es, die Wohnungsgeberbestätigung sei mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der im Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Scheinanmeldungen zu verhindern. Die Bestätigung beim Einzug bleibt jedoch erhalten.

Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung – Bestätigung beim Einzug bleibt

Hier ist es so: Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich nach § 19 Abs. 1 BMG den Einzug vom Wohnungsgeber bestätigen lassen. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung und damit die Vermieterbescheinigung beim Einzug des Mieters bleibt bestehen!

Am besten Sie legen das entsprechende Schreiben gleich mit zum Mietvertrag dazu, denn Sie haben für die Bestätigung nur 14 Tage Zeit. Die Frist beginnt ab Einzug.

Ihre Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters/Wohnungsgebers; Name des Eigentümers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum
  • die Angaben zur Wohnung und die Anschrift
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Wenn der Eigentümer abweicht

Das Bundesmeldegesetz klärt auch den Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung. Sind nämlich Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, muss nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden. Weiterhin notwendig ist aber Name und Anschrift des Wohnungsgebers.

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann Ihr Mieter das der Meldebehörde mitteilen. Ihnen droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR.


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