EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT: BESCHLUSS ÜBER EINHEITLICHE RAUCHWARNMELDER ZULÄSSIG

Eigentümergemeinschaft: Beschluss über einheitliche Rauchwarnmelder. Ein häufig angesprochendes Thema in der Immobilienverwaltung ist die Frage nach der Übertragung des Einbaus und der Wartung von Rauchwarnmelder an eine Fachfirma.

Beschließen die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude an eine Fachfirma zu übertragen, gilt der Beschluss für alle Eigentümer. Unabhängig davon, ob diese bereits eigene Rauchmelder installiert haben. Das hat der BGH in einem Urteil vom 17.12.18 entschieden.

EIGENTÜMER KÖNNEN EINBAU, WARTUNG UND KONTROLLE VON RAUCHWARNMELDERN FÜR ALLE WOHNUNGEN BESCHLIESSEN

Laut dem Urteil können Wohnungseigentümer sowohl den Einbau von Rauchwarnmeldern in alle Wohnungen, als auch deren einheitliche Wartung und Kontrolle durch eine Fachfirma beschließen.

SICHERHEIT WICHTIGER ALS FINANZIELLE MEHRBELASTUNG

Nach Auffassung der Richter überwiegen Sicherheitsgründe, die ordentliche Dokumentation und Kontrolle der Einrichtungen sowie die Minimierung versicherungstechnischer Risiken die finanzielle Mehrbelastung für Eigentümer, die ihre Wohnungen bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie auf der Seite des Bundesgerichtshofes.

AUCH MIETER MÜSSEN INSTALLATION DULDEN

Eine ähnliche Entscheidung war bereits 2015 im Hinblick auf Mieter getroffen worden. Auch sie müssen die Installation von Rauchmeldern dulden, auch wenn sie bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben.

Hier argumentierte der BGH 2015, dass durch die Modernisierungsmaßnahme nicht nur die Sicherheit verbessert wird. Darüber hinaus wird eine nachhaltige bzw. dauerhafte Verbesserung des Gebrauchswerts bzw. der allgemeinen Wohnverhältnisse erreicht . Die Mieter hätten die Modernisierungsmaßnahme daher zu dulden.

Weitere Informationen finden Sie auch hier auf der Seite des BGH.


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WOHNUNGSLEERSTAND GRUNDSTEUERERLASS MÖGLICH

Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand – Bei unverschuldeten erheblichen Mietausfällen haben Vermieter grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Die Anträge sind bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden bzw. bei den Finanzämter der Stadtstaaten einzureichen.

Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand und erheblichen Mietausfällen

Sind die Mieterträge um mehr als die Hälfte hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. War eine Immobilie vollkommen ertraglos, werden sogar 50 Prozent erlassen. Zu den Ursachen der Mietausfälle zählen dabei Leerstand, strukturelle Nichtvermietbarkeit oder Mietpreisverfall. Ebenso außergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen. Der Vermieter darf die Mietausfälle allerdings nicht selbst verursacht haben und muss dementsprechend bei nicht vermieteten Wohnungen nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen nachweisen.

Die Vermieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder besonders aufwendige und unwirtschaftliche Vermietungsbemühungen vorzunehmen, um langfristige Mietausfälle zu vermeiden. Allerdings dürfen sie auch nicht unrealistisch hohe Mieten ansetzen. Bei mehrjährigen Leerständen müssen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Vermietungsbemühungen intensiviert werden, z. B. durch die Beauftragung eines Maklers und es empfiehlt sich dringend, die Vermietungsbemühungen immer ordentlich zu dokumentieren.

Coronabedingte Mietaufälle – Steuererlass möglich

Auch in Zusammenhang mit der Coronapandemie ist ein Grundsteuererlass denkbar – näheres dazu finden Sie auf der Seite von Haus & Grund Rheinland Westfalen.


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