MODERNE, DICHTSCHLIESSENDE FENSTER? VERMIETER HAT MIETER AUF BESONDERES WOHNVERHALTEN HINZUWEISEN UM SCHIMMELBILDUNG ZU VERMEIDEN!

Immobilienverwalter und Vermieter kennen das Problem: Häufig wird in Mietwohnungen auftretender Schimmel durch ein mangelhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter hervorgerufen. Doch auch der Vermieter hat Pflichten. Er hat den Mieter bei Einbau oder Vorhandensein isolierverglaster Kunstofffenster ausreichend und präzise auf ein angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten hinzuweisen.

Hat er das versäumt und es kommt zu Schimmelbildung oder Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, ist der Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern.

Tritt in einer Wohnung Schimmel auf, ist dies grundsätzlich ein Mangel.

Hat der Mieter hingegen die Schimmelbildung zu verursachen, weil er nicht ausreichend geheizt und gelüftet hat, haftet der Vermieter nicht. Solange die Ursache der Schimmelbildung allerdings umstritten ist, muss zunächst der Vermieter alle Ursachen ausräumen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Er muss also zunächst nachweisen, dass keine Baumängel vorhanden sind und der Zustand der Fenster, Türen und Heizung keinen Einfluss auf die Feuchtigkeitsbildung hat. Ebenso müssen Folgen von Wärmebrücken oder Eingriffe in die raumklimatischen Verhältnisse ausgeschlossen werden.

Schimmel: Vermieter muss beweisen, dass keine Baumängel vorliegen

Erst wenn dem Vermieter dieser Beweis gelingt, muss der Mieter nachweisen, dass die Schimmelursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

Lässt der Vermieter neue, dicht schließende Fenster einbauen, muss er die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit treffen. In Frage kommt zum Beispiel der Einbau einer Lüftungsanlage, um den notwendigen Luftaustausch zu gewährleisten.

Hat der Vermieter allerdings keine solchen Maßnahmen ergriffen und den Mieter auch nicht auf ein verändertes Wohnverhalten hingewiesen, haftet der Mieter nicht für die Schimmelbildung.

Richtiges Heizen und Lüften

In der Regel reicht es aus, wenn der Mieter morgens und abends für ca. 10 Minuten stoßlüftet, wenn kein Hinweis auf ein besonderes Wohnverhalten vorhanden ist. Im Einzelfall kann auch ein zusätzliches Heizen und Lüften erforderlich sein. Wird der Mieter allerdings nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, über das übliche Maß hinaus zu Heizen und zu Lüften bzw. den Abstand der Möbel zu den Wänden zu vergrößern, ist der Mieter auch nicht dazu verpflichtet.

Weitere Informationen zum Thema Heizen und Lüften finden Sie hier auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW.


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VERWERTUNG DER KAUTION DURCH DEN VERMIETER BEI LAUFENDEM MIETVERHÄLTNIS IST UNZULÄSSIG

Verwertung der Kaution im Laufenden Mietverhältnis: Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden (Az. VIII ZR 234/13 vom 7. Mai 2014), dass die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, unwirksam ist.

Verwertung der Kaution – Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen

Der Vermieter hat gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde allerdings unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.

Eine solche Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag benachteiligt den Mieter und ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.


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WOHNUNGSLEERSTAND GRUNDSTEUERERLASS MÖGLICH

Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand – Bei unverschuldeten erheblichen Mietausfällen haben Vermieter grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Die Anträge sind bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden bzw. bei den Finanzämter der Stadtstaaten einzureichen.

Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand und erheblichen Mietausfällen

Sind die Mieterträge um mehr als die Hälfte hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. War eine Immobilie vollkommen ertraglos, werden sogar 50 Prozent erlassen. Zu den Ursachen der Mietausfälle zählen dabei Leerstand, strukturelle Nichtvermietbarkeit oder Mietpreisverfall. Ebenso außergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen. Der Vermieter darf die Mietausfälle allerdings nicht selbst verursacht haben und muss dementsprechend bei nicht vermieteten Wohnungen nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen nachweisen.

Die Vermieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder besonders aufwendige und unwirtschaftliche Vermietungsbemühungen vorzunehmen, um langfristige Mietausfälle zu vermeiden. Allerdings dürfen sie auch nicht unrealistisch hohe Mieten ansetzen. Bei mehrjährigen Leerständen müssen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Vermietungsbemühungen intensiviert werden, z. B. durch die Beauftragung eines Maklers und es empfiehlt sich dringend, die Vermietungsbemühungen immer ordentlich zu dokumentieren.

Coronabedingte Mietaufälle – Steuererlass möglich

Auch in Zusammenhang mit der Coronapandemie ist ein Grundsteuererlass denkbar – näheres dazu finden Sie auf der Seite von Haus & Grund Rheinland Westfalen.


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RAUCHWARNMELDERPFLICHT FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 20.03.2013 beschlossen, dass Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen.

Diese müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Bei Neu- oder Umbauten müssen die Rauchmelder ab dem 01.04.2013 vom Vermieter installiert werden.

Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, müssen spätestens bis zum 31.12.2016 entsprechend ausgestattet werden.

Das Gesetz sieht vor, dass der Eigentümer die Erstinstallation der Rauchwarnmelder übernehmen muss. Er trägt erst einmal die Kosten, darf sie nach der Entscheidung des Landtages aber im Rahmen der Modernisierungskosten (insgesamt maximal 11% jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umlegen.
Für die Wartung und den Batterieaustausch ist der Mieter verantwortlich, der somit auch die Kosten dafür trägt.

Wenn in bestehenden Wohnungen bereits Rauchmelder vorhanden sind, dürfen diese weiterhin benutzt werden. Allerdings sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft überzeugen und dies dokumentieren, sofern ein Mieter schon Rauchwarnmelder installiert hatte.

Informationen rund um die nordrhein-westfälische Rauchwarnmelderpflicht finden Sie auch auf der Internetseite des Bauministeriums http://www.mbwsv.nrw.de/service/Rauchwarnmelder_FAQs/index.php


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